Einige Staaten verlangen ein Ehefähigkeitszeugnis. Mit diesem Dokument wird der Nachweis erbracht, dass die Ehevoraussetzungen gemäss schweizerischem Recht erfüllt sind. Die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz stellt das Ehefähigkeitszeugnis aus.
Es muss von beiden Brautleuten beantragt werden. Leben diese nicht im selben Land, kann es an zwei verschiedenen Orten parallel beantragt werden.
Eine persönliche Vorsprache ist in jedem Fall erforderlich.
Wenn Sie das Ehefähigkeitszeugnis über Ihre Schweizer Vertretung bestellen möchten, erkundigen Sie sich bitte vorher, ob ein/e Dolmetscher/in notwendig ist. Allfällige zusätzliche Kosten für den/die Dolmetscher/in gehen zu Ihren Lasten.
Bei der persönlichen Vorsprache sind folgende Dokumente vorzulegen:
sowie
Für Schweizer Staatsangehörige:
- Original der aktuellen Wohnsitzbescheinigung
- gültiger Pass oder gültige Identitätskarte
Für ausländische Staatsangehörige:
- Original der Geburtsurkunde mit Abstammung der Eltern
- Original der Urkunde über den aktuellen Zivilstand
a) Ledigkeitsbescheinigung
b) Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk
c) Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftvermerk
d) Todesurkunde der verstorbenen Ehegattin / des verstorbenen Ehegatten - Original der aktuellen Wohnsitzbescheinigung
- gültiger Pass oder gültige Identitätskarte
Wenn bereits ein Eintrag im Schweizer Personenstandsregister besteht, sind gewisse Dokumente gegebenenfalls nicht mehr erforderlich.
Für die in der Schweiz wohnhafte Person:
- Kopie der aktuellen Wohnsitzbescheinigung für die Schweiz
- Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte
Für allfällige gemeinsame Kinder, die noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen sind:
- Original der Geburtsurkunde des Kindes
- Original der offiziellen Bestätigung des Kindesverhältnisses oder Vaterschaftsanerkennung
- Original der aktuellen Wohnsitzbescheinigung
- gültiger Pass oder gültige Identitätskarte
Für allfällige gemeinsame Kinder, die im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen sind:
- Kopie der Geburtsurkunde
- Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte
Gebühren
Bezüglich die Gebühren wenden Sie sich bitte an Ihre Schweizer Vertretung.
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch einen Vertrauensanwalt oder eine Vertrauensanwältin der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.